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Quelle:

https://www.e-recht24.de

Allgemeine Geschäfts- und Vermietbedingungen für Wohnwagen und Dachzelte

Für die Anmietung eines Wohnwagens/Dachzeltes werden die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Inhalt des zwischen dem Vermieter des Wohnwagens/Dachzeltes (jung.services Inh. Ralf Jung, nachfolgend „Vermieter“ genannt) und Ihnen (nachfolgend „Mieter“ genannt) zustande kommenden Vertrages. Wohnwagenspezifische Klauseln der AGB finden auf Dachzelte keine Anwendung.

1. Vertragsgegenstand

1.1. Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, den Wohnwagen / das Dachzelt für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen         Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte. Die Mindestmietdauer beträgt 3 Tage.

1.2. Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnwagens oder Dachzeltes. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch. 

1.3. Bei Ausgabe bzw. Rücknahme der Mietsache ist das im Mietvertrag enthaltene Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen, dies ist Bestandteil des Mietvertrages.

2. Mindestalter des Fahrers, Führerschein

Der Fahrer muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins, z.B. der Klasse 3, der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder der Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht sein. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen den Wohnwagen führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen.

Eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter und/oder den Fahrer bei Anmietung und/oder im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnwagens. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6 Anwendung. 

3. Entgelte und Zahlungsbedingungen 

3.1. Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Durch den Mietpreis sind abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes sowie die Kosten für Wartung und Verschleißreparaturen. Desweiteren beinhaltet der Mietpreis die kundenunterstützte Montage (des Dachzeltes) auf das Kundenfahrzeug.

3.2. Der Tag der Übernahme und der Tag der Rückgabe werden als ein Miettag berechnet, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wird. 

4. Versicherungsschutz 
Der Wohnwagen ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung mit 100 Mio. € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, jedoch max. 15 Mio. € je geschädigte Person. Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen eines Teil- bzw. Vollkaskoschutzes mit  einem Selbstbehalt pro Schadenfall in Höhe der Vereinbarung im Mietvertrag, soweit die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen. 

5. Reservierung und Zahlungsbedingungen 

5.1. Reservierungen sind nur nach schriftlicher Reservierungsbestätigung durch den Vermieter verbindlich. 

5.2. Nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist innerhalb von 10 Tagen (Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe der Vorgaben in der schriftlichen Reservierungsbestätigung auf das in der Reservierungsbestätigung genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. 

5.3. Der restliche Mietpreis muss bis spätestens vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Alternativ kann der Restbetrag auch bar bei Übergabe bezahlt werden. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung vom Vertrag zurücktreten. 

6. Rücktritt

Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.

Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung werden folgende Stornogebühren fällig:

– bis zum 30. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn: keine Stornogebühren

– ab dem 29. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn: 15% des Mietpreises

Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt. Eine Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgter Buchung ist nicht möglich.

7. Kaution 

7.1. Eine Kaution in Höhe der Vereinbarung im Mietvertrag muss bei Fahrzeugübernahme direkt an den Vermieter geleistet werden.

7.2. Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe der Mietsache wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Schäden …) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung                 der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten. 

8. Übergabe und Rückgabe 

8.1. Die Mietsache ist zu dem jeweils vereinbarten Termin an der im Vertrag benannten Adresse des Vermieters zu übernehmen und zurück zu geben. Die Übergabe- und Rücknahmezeiten lauten: Montag-Donnerstag ab 18:00 Uhr, Freitag ab 16:00 Uhr, Samstag-Sonntag ganztägig. Zusätzliche Zeiten sind nach gesonderter Vereinbarung möglich.

8.2. Bei Übergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein (nur bei Wohnwagen) im Original vorzulegen. 

8.3. Der Mieter verpflichtet sich gemeinsam mit dem Vermieter bei Übernahme die Mietsache auf schadenfreien Zustand sowie auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile und Verschmutzungen sind vor Fahrtantritt gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und werden durch den Vermieter auf dem Mietvertrag vermerkt. 

8.4. Vor der Übergabe erfolgt eine Einweisung. Der Vermieter kann die Übergabe vorenthalten bis die Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

8.5. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt gereinigt und in protokolliertem Zustand zurückzugeben. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen. Ist die Mietsache bei Rückgabe innen nicht oder ungenügend gereinigt, werden darüber hinaus die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten berechnet. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen. 

8.6. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat. 

8.7. Gibt der Mieter die Mietsache nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

8.8. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung der Mietsache erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung. 

8.9. Rückgaben der Mietsache vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge. 

8.10. Der Vermieter ist berechtigt, die Mietsache vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser Kündigung des Mietvertrages zurück zu verlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt. 

8.11. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten. 

9. Obliegenheiten des Mieters 

9.1. Der Wohnwagen darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Personen geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen. 

9.2. Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Wohnwagens an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Vermietbedingungen zu informieren. 

9.3. Die Mietsache ist schonend und sachgemäß zu behandeln, ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Der Mieter hat beim die Schlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich die Mietsache in verkehrssicherem Zustand befindet. 

9.4. Es ist untersagt, den Wohnwagen u. a. zu verwenden

– zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;

– zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen;

– zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;

– zur Weitervermietung oder Leihe;

– zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen;

– zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung;

– für Fahrschulübungen, Geländefahrten;

– für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände. 

– Das Rauchen ist im Mietobjekt aus Sicherheitsgründen strikt untersagt.

9.5. Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in europäischen Länder sind grundsätzlich zulässig, es sein denn, es handelt sich um Fahrten nach Russland, Weißrussland, Ukraine, Bulgarien, Moldawien, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira oder Azoren. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer                besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten. 

9.6. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150 € ohne Nachfrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der Vermietbedingungen entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät). Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist. 

9.7. Der Mieter darf an der Mietsache keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, die Mietsache optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen. 

9.8. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des  Fahrers. 

10. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall

Der Mieter hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 Strafgesetzbuch-StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfalls oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen. 

11. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für den Wohnwagen abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe der Mietsache zurückgelassen / vergessen werden.

12. Haftung des Mieters 

12.1. Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: 

12.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. 

12.3. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers), 8 (Übergabe und Rückgabe), 9. (Obliegenheiten), 10. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der   Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. 

12.4. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. 

12.5. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch mitgeführte Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. 

12.6. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. 

12.7. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung der Mietache anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. 

12.8. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. 

12.9. Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

13. Verjährung 

13.1. Der Mieter muss offensichtliche Mängel an der Mietsache unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich,  sofern ihn kein Verschulden trifft. 

13.2. Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter , ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die                 Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist. 

13.3.  Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe der Mietsache. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietsache. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten. 

14. Allgemeine Bestimmungen 

14.1. Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner. 

14.2. Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen. 

14.3. Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen. 

14.4. Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen. 

15. Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung 

15.1 . Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne Art. 6 Abs. 1 a) der DSGVO. Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken zwischen dem Vermieter, an andere beauftragte Dritte (z.B. Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) erfolgen. 

15.2. Darüber hinaus kann eine Weitergabe personenbezogener Vertragsdaten an Behörden erfolgen, wenn und soweit eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber der jeweiligen Behörde (z.B. Staatsanwaltschaft) besteht. Zusätzlich ist der Vermieter berechtigt, persönliche Daten des Mieters im Rahmen der Beantwortung von Anfragen seitens Behörden im Zusammenhang mit Anzeigen, die sich während der Mietdauer ergeben haben, wie z.B. Strafzettel, Bußgelder und sonstige Gebühren, weiterzugeben. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. 

16. Schlussbestimmungen 

16.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters 

16.2. Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. 

16.3. Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 

16.4. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. 

16.5. Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 

16.6. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil. 

Stand: 01.2024